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Vorsorge

Vorsorge

Wir Menschen sind es gewohnt, uns ab der Volljährigkeit eigenverantwortlich abzusichern. So sichern wir mögliche Risiken über Hausrat-, Unfall- und Haftpflichtversicherung ab. Doch über die Tatsache, dass jedes Leben ein Ende hat, wird ungern nachgedacht und so wird hier relativ selten Vorsorge getroffen.

Der Sinn der Bestattungsvorsorge liegt darin, seinen eigenen Weg von dieser Welt auswählen zu können. Indem man seine Wünsche zu Lebzeiten festhält und auch deren rechtliche und finanzielle Umsetzung absichert, entlastet man nicht nur sich selbst, sondern auch die eigene Familie und nahe stehende Menschen.

Dabei ist es ganz wichtig, das Gespräch mit der Familie zu suchen und die Frage zu stellen, welche Bedürfnisse die Menschen haben, die zurück bleiben werden. Denn die Hinterbliebenen werden mit den Entscheidungen des Vorsorgenden weiterleben müssen.

Themen auf dieser Seite

Vorsorge treffen und Angehörige entlasten

Sie hören einen Beitrag von Gunnar und Sven Schröder

Vorsorgevertrag

Im Rahmen eines Gesprächs über die eigenen Wünsche und Vorstellungen zur Bestattung sollte es bei der Bestattungsvorsorge auch immer um die rechtliche Absicherung gehen. Das ist wichtig, damit Hinterbliebene Ihre Wünsche später auch in die Tat umsetzen können.

 

Dafür sollte ein Vorsorgevertrag geschlossen werden, in dem Sie u.a. Ihre Wünsche zu Ihrem testamentarischen Willen erklären. Die hohe rechtliche Stellung eines testamentarischen Willens in Deutschland stellt eine gute rechtliche Absicherung dar.

Rechtliche Absicherung mit dem Vorsorgevertrag

Sie hören einen Beitrag von Gunnar und Sven Schröder

Vollmachten

Reicht es nicht, dass sich einfach meine Familie um mich kümmert?

Natürlich hofft jeder, dass einem die nächsten Angehörigen in einem existenziellen Ernstfall zur Seite stehen. Und in der Praxis geben Ehegatten und Kinder ja in verschiedensten Situationen Unterschriften für Einwilligungen und andere Erklärungen, da sie sich für vertretungsberechtigt halten. Diese Annahme ist jedoch falsch und sie birgt Risiken: Nach dem Gesetz dürfen lediglich Eltern für ihre minderjährigen Kinder rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Ehegatten für den Partner oder Kinder für die Eltern dürfen das nicht.

Es gibt nur zwei Wege, stellvertretend für einen volljährigen Menschen rechtsgültige Entscheidungen zu treffen oder Erklärungen abzugeben: Entweder wurde eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt oder es wurde ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt.

Wer ohne Befugnis handelt, haftet persönlich für eingegangene Verpflichtungen, wenn der Betroffene hierfür nicht aufkommen kann oder die Genehmigung der Maßnahmen durch einen anschließend bestellten Betreuer ausbleibt.

Wir empfehlen deshalb, rechtzeitig eine rechtssichere Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht und Vorsorgevollmacht zu bedenken. Und vor dem Hintergrund der möglichen Folgen nicht rechtssicherer Vollmachten, sollten die Vollmachten durch einen Notar beurkundet werden.

Wir empfehlen deshalb, rechtzeitig eine rechtssichere Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht und Vorsorgevollmacht zu bedenken. Und vor dem Hintergrund der möglichen Folgen nicht rechtssicherer Vollmachten, sollten die Vollmachten durch einen Notar beurkundet werden.

Erbrecht, Testament

In der Bundesrepublik Deutschland regelt das Erbrecht als Teil des Bürgerlichen Rechts die Erbschaft. Bei der Aufteilung gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese gilt nicht, wenn ein rechtsgültiges Testament vorliegt.

Die gesetzliche Erbfolge

Die Erbfolge ist in Deutschland so geregelt, dass in erster Linie die Kinder erben. Wurde die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt, erhält der überlebende Ehepartner aber die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen.

Kinder und Ehepartner erben immer, denn sie haben einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen, und zwar in bar.

  • Erben erster Ordnung sind: Kinder, Enkel, Urenkel
  • Erben zweiter Ordnung sind: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
  • Erben dritter Ordnung sind:Großeltern, Onkel/Tanten, Cousin/Cousine

Das Testament

Für Privatpersonen macht ein Testament oder Erbvertrag immer dann Sinn, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht ausreicht – etwa wenn jemand mehr oder weniger bedacht werden soll, als die Paragraphen vorsehen, oder mit dem Erbe bestimmte Anweisungen und Wünsche verbunden sind. Verfügt werden kann fast alles, was nicht sittenwidrig ist. Gern setzen sich Eheleute mit dem viel zitierten Berliner Testament als gegenseitige Alleinerben ein.

Bei größerem Vermögen kann es zu steuerlichen Mehrbelastungen der Erben führen.

Selbstständige und Unternehmen sollten sich immer einer Rechtsberatung unterziehen – um die Angehörigen zu sichern, das Lebenswerk nach dem Tod lebensfähig zu erhalten und Steuerfallen zu vermeiden. Sind die Verträge unterzeichnet und hinterlegt, sollten auch die Betroffenen von den Verfügungen unterrichtet werden – aber erst dann. Fachleute raten einhellig, sich erst einmal darüber klar zu werden, was man mit seinem letzten Willen erreichen möchte. Das dauert in der Regel eine Weile und ändert sich auch schon mal während dieses Denkprozesses.

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